G. AUSZUG AUS DEN STATUTEN DES AMV

 

Artikel 9

 

Verbandsvereinen ist es untersagt, zu Jubiläumsanlässen, Uniform- und
Fahnenweihen oder irgendwelchen musikalischen Veranstaltungen mehr als vier Musikvereine (ausserkantonale und ausländische Vereine inbegriffen) einzuladen und mitwirken zu lassen. Nicht mitgezählt für diese Regelung wird höchstens ein Gastverein, welcher im Rahmen einer Abendunterhaltung dieses Anlasses ein Konzert bestreitet.

Vereine, die solche Anlässe durchführen, haben mindestens acht Tage
vor der Veranstaltung dem Kantonalpräsidenten das Programm einzureichen. Gegen fehlbare Vereine werden Verweise vor der Delegiertenversammlung erteilt oder Sanktionen nach Art. 12 verhängt.

An Musikfesten oder Musiktagen von Vereinen, die keinem Verband angehören, dürfen Verbandsvereine nicht teilnehmen.

 

Artikel 12

 

Gegen Verbandsvereine, welche gegen die Verbandsinteressen verstossen, können Sanktionen wie Verweis und Auferlegung von Strafpunkten ergriffen werden. In schweren Fällen kann auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung Ausschluss verfügt werden.

 

Artikel 13

 

Der Ausschluss eines Vereines erfolgt durch die Delegierten-
versammlung in geheimer Abstimmung auf begründeten Antrag des 
Kantonalvorstandes. Der Ausschluss ist dem betreffenden Verein schriftlich und begründet mitzuteilen und im Vereinsorgan bekanntzugeben.

 

Artikel 44

 

Wer 25 Jahre Aktivmitglied in schweizerischen Blasmusikvereinen war,
worunter mindestens drei Jahre in einem unserer Verbandsvereine, wird zum Veteran ernannt.

Die Ernennung und Ehrung erfolgt durch Ueberreichung der kantonalen Veteranenmedaille an einem Musikfest oder Musiktag 
(siehe Veteranenreglement ).

Ein Veteran kann nur von einem Verbande zum Kantonalveteran ernannt werden.

 

Artikel 45

 

Wer volle 50 Jahre Aktivmitgliedschaft aufweist, wird an der Delegiertenversammlung zum Ehrenveteranen ernannt und erhält eine entsprechende Plakette.

 

 

H. AUSZUG AUS DEM VETERANEN REGLEMENT

 

 

Artikel 3

 

Die Berechnung der Aktivmitgliedschaft beginnt vom zurückgelegten 
15. Altersjahr an.

 

Artikel 7

 

Die Veteranenanmeldungen haben jedes Jahr durch den betreffenden Vereinsvorstand unter Vorlage der Musikerpässe an den Veteranenchef des Kantonalvorstandes zu erfolgen. Die Anmeldeformulare und die Musikerpässe sind genau auszufüllen mit Angabe von Monat und Jahr des Eintrittes und sowohl vom Veteranen wie vom Vereinsvorstand zu unterzeichnen. Unrichtig oder ungenügend ausgefüllte, nichtunterzeichnete oder verspätet eintreffende Anmeldungen und Pässe haben für das laufende Jahr Nichtberücksichtigung zur Folge.

 

Artikel 8

 

Der betreffende Vereinsvorstand haftet gegenüber dem Kantonalverband für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Wissentlich falsch gemachte Angaben zur vorzeitigen Erlangung der Auszeichnung müssten vom Kantonalvorstand strengstens geahndet werden.